ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SafePlace Security (Stand August 2024)
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle zwischen uns (im Folgenden: SPS), der
SafePlace Security
Stechlring 4, 83562 Rechtmehring
Geschäftsführerin: Frau Katharina Dworak
Telefon: +49 (0) 177/7255708 E-Mail: [email protected]
und Ihnen als unserem Auftraggeber (im Folgenden: AG) geschlossenen Dienstleistungsverträgen.
Die AGB gelten unabhängig davon, ob Sie Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind.
Alle zwischen Ihnen und SPS getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus dem Rahmendienstleistungsvertrag, den dazugehörigen Einzelaufträgen/Leistungsverzeichnissen
und diesen AGB, wobei die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB maßgebend ist.
Abweichende Bedingungen des AG akzeptiert SPS nicht. Dies gilt auch, wenn SPS der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten
also nur, wenn sie von SPS ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
Die nachfolgenden AGB verwenden zur Vereinfachung ihrer Lesbarkeit ausschließlich der maskulinen Form des Begriffs Auftraggeber. Die ausschließliche Verwendung der maskulinen Form
ist dabei explizit als geschlechtsunabhängig zu verstehen.
- Allgemeine Dienstausführung
1.1. SPS betreibt als Sicherheitsunternehmen ein Bewachungsgewerbe im Sinne des § 34a GewO (Gewerbeordnung) und verfügt über die entsprechende behördliche Erlaubnis zur Ausübung
seines Gewerbes. SPS übt seine Sicherheitsdienstleistungen als Wachschutz, Werkschutz und Objektschutz, Veranstaltungsschutz, Personen- und Begleitschutz, Revierwach- oder
Sonderdienst aus. SPS führt Geld- und Werttransporte durch, betreibt Shuttle Services, erstellt Sicherheitsanalysen und berät in Fragen der Sicherheitstechnik.
1.2. Die Sicherheitsdienstleistung erfolgt nach Rücksprache mit dem AG in Dienstkleidung (schwarzer Anzug, schwarzes Hemd, goldene Krawatte oder in schwarzer Hose, Polo Shirt,
Pullover, Regen- oder Winterjacke jeweils mit Aufdruck SafePlace Security) durch die vom Auftraggeber bestellte Anzahl an Sicherheitsmitarbeitern.
1.3. Der Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter/In, die eigens für dieses Wachobjekt eingesetzt ist / sind.
1.4. Sonderdienstleistungen werden vor Vertragsabschluss gesondert aufgeführt, darunter fallen Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wert Transporte, der Betrieb von Alarm-
und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
1.5. SPS erbringt seine Tätigkeit ausdrücklich als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 in der
jeweils gültigen Fassung), wobei sie sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das
Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei SPS.
1.6. SPS ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern allein verantwortlich.
- Begehungsvorschrift / Dienstanweisung
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / Dienstanweisung maßgebend. Sie enthält den
Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen
Dienstvorrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / Dienstanweisung bedürfen der Schriftform. Soweit unvorhersehbare
Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
- Pflichten des Auftraggebers
3.1. Der AG ist dafür verantwortlich, die einzelnen Aufträge verständlich und klar zu erteilen.
3.2. Der AG ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des jeweiligen Einzelauftrags erforderlich ist. Er hat dafür zu sorgen, dass SPS im erforderlichen
Umfang ungehinderten Zutritt zu Gebäuden und Anlagen erhält. Insbesondere hat der AG SPS unaufgefordert alle für die Ausführung des Einzelauftrags notwendigen Unterlagen,
Ausweise, Schlüssel und sonstige etwaige Betriebsmittel vollständig, unentgeltlich und jedenfalls so rechtzeitig zu übergeben bzw. Notfallanschriften, Telefonnummern und
Kontaktpersonen so zeitig bekanntzugeben, dass SPS eine angemessene Vorlauf- und Einarbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge
und Umstände, die für die Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags von Bedeutung sein können.
3.3. Außerdem hat der AG auf etwaige besondere Risiken und Gefährdungslagen bei der Erbringung der
Dienstleistungen, einschließlich auf besonders wertvolle Güter hinzuweisen.
- Beanstandungen
4.1. Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.)
beziehen, sind der Geschäftsleitung von SPS unverzüglich nach Feststellung fernmündlich als auch schriftlich zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger oder unterlassener
Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
4.2. Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn SPS nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in
angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.
- Haus- und Festnahmerecht
Den Mitarbeitern von SPS wird für die Dauer der Ausübung der Dienstleistung das Haus- und Festnahmerecht des AG übertragen.
- Ausführungen durch andere Unternehmen
SPS ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
SPS bestimmt Art und Weise der Auftragserfüllung selbstständig nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Unterbrechung der Dienstleistung
7.1. Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt (Force Majeure) kann SPS die Dienstleistung, soweit deren Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder
zweckentsprechend umstellen.
7.2. Für die Dauer der Unterbrechung ist der Auftraggeber anteilig von der Zahlung der vereinbarten Vergütung befreit. Weitergehende Ansprüche des AG sind ausgeschlossen.
- Vorzeitige Vertragsauflösung
Bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder des Vertragsgegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder
Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
- Rechtsnachfolge
9.1. Bei Tod des AG tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der
Person des Auftraggebers ausgelegt war.
9.2. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung wird der Vertrag nicht berührt.
- Haftung
10.1. SPS haftet gegenüber dem AG für jegliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Dienstausübung entstehen, nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Im Übrigen ist
eine Haftung ausgeschlossen.
10.2. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
- a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
- b) im Rahmen einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie;
- c) für die Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit;
- d) für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflicht“), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;
- e) nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3. In Fällen einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet der AN nicht für mittelbare oder nicht vorhersehbare Schäden und nicht für Folgeschäden
(insbesondere nicht für reinen wirtschaftlichen Verlust, entgangenen Gewinn, Minderung des Goodwill und ähnliche Schäden). Darüber hinaus
haftet der AN in diesen Fällen maximal in Höhe der unter Ziff.13 bezeichneten Deckungssummen der Betriebshaftpflicht, wenn durch die
Deckungssumme das vertragstypische Schadensrisiko abgedeckt ist. Soweit die Betriebshaftpflicht von ihrer Leistung befreit ist, haftet SPS nur auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden. Die in diesem Abs. 3 bezeichneten Ansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr. Eine weitergehende Haftung von SPS besteht nicht.
10.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 10.1 – 10.3 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. In
den in Ziff. 10.4 bezeichneten Fällen ist eine Inanspruchnahme von SPS ausgeschlossen.
10.5. Diese Haftungsregeln gelten sinngemäß auch für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragte des
Auftragnehmers und etwa ihre Unterauftragnehmer.
- Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
11.1. Schadenersatzansprüche und aus den Dienstleistungen entstehende Forderungen müssen angemessen detailliert und schriftlich innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der
Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem Schädigen Ereignis Kenntnis erlangt haben oder vernünftigerweise Kenntnis hätten erlangen müssen, gegenüber SPS geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht
werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschäden.
11.2. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, SPS unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung,
zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen,
dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, geht zu seinen Lasten.
11.3. Soweit die Schadensersatzhaftung von SPS ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen von SPS.
- Ansprüche Dritter
Der AG hat SPS von sämtlichen und gegen sämtliche Verluste freizustellen und schadlos zu halten, die SPS möglicherweise infolge von oder in Verbindung mit der Durchführung der
Dienstleistungen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen entstehen oder aufgrund derer Ansprüche gegen SPS durch Dritte erhoben werden, es sei denn, diese Verluste ergeben sich
aus einer schuldhaften Handlung oder Unterlassung seitens SPS einschließlich seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer.
- Haftpflichtversicherung und Nachweis
13.1 SPS unterhält eine über die gesetzlichen Anforderungen der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) hinausgehende
Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:
- a) EUR 000.000,- für Personenschäden
- b) EUR 000.000,- für Sachschäden
- c) EUR 000.000,- für Vermögensschäden
- d) EUR 000,- für Abhandenkommen von Schlüsseln
- e) EUR 000,- für das Abhandenkommen bewachter Sachen
- f) EUR 000.000,- für Sanierungskosten (Umweltschaden)
Die vorstehend aufgeführten Deckungssummen nimmt der AG zur Kenntnis und befindet sie als ausreichend, um objekt- und vertragstypische Risiken abzudecken.
13.2 Der AG kann von SPS den Nachweis über den Abschluss und den Bestand einer Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen mit den aufgrund der Verordnung über das
Bewachungsgewerbe vom 23.07.2002 in der Neufassung vom 10.07.2003 (BGBI I S. 1378) festgelegten Inhalten verlangen.
13.3 Soweit der AG höhere als die in Ziff. 13.1 genannten Deckungssummen für notwendig erachtet, wird er SPS hierüber informieren; SPS wird gegen Erhöhung des Entgelts eine Erhöhung
der versicherbaren Deckungssummen vereinbaren.
13.4 Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen
uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang
stehen, wie z. Bsp. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtung oder die Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln,
Heizvorrichtungen, elektrischer oder ähnlicher Anlagen.
- Zahlung des Entgeltes
14.1 Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Tagen und ohne Abzüge auf das Firmenkonto von SPS zu überweisen.
Vereinbarte Barzahlungen sind unmittelbar nach Auftragsende gegen Rechnungsvorlage dem verantwortlichen Mitarbeiter bzw. Einsatzleiter von SPS auszuhändigen.
14.2 SafePlace Security ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln,
abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die
abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.“
14.3 Der AG kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt
gegenüber einem AG, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des
Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
14.4 Im Falle des Zahlungsverzugs kann SPS die Durchführung der im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zu erbringenden Dienstleistungen aussetzen. Die Aussetzung der Dienstleistung wird SPS mindestens 7 Tage vorher in Textform ankündigen.
14.5 SPS ist berechtigt, bei allen Neukunden Dienstleistungen nur gegen Vorkasse/sofortige Bezahlung zu erbringen.
14.6 SPS ist berechtigt, bei Nichtzahlung oder unzuverlässiger Zahlung die weitere Durchführung der Dienstleistung an die Bedingung zu knüpfen, dass bereits erbrachte Dienstleistungen
(unabhängig von erfolgter/nicht erfolgter Rechnungsstellung) und künftige Dienstleistungen nur gegen Vorkasse/sofortige Bezahlung erfolgen.
14.7 Der AG ist zur Aufrechnung nur im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen berechtigt.
- Preisänderung
15.1 Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlicher Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer
Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist SPS berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu
verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages
geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und
welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen können nur soweit weitergegeben werden, wie sie
nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden.
15.2 Sofern durch den AG Nachweise der Kostenänderungen verlangt werden, ist für die Geltendmachung eine entsprechende Bestätigung der Tarifvertragspartei/des
Arbeitgeberverbandes ausreichend, wenn nicht eine solche Veränderung schon auf anderem Wege bekannt gemacht wurde; für die Geltendmachung einer Veränderung im Bereich
der Versicherungskosten ist die Bescheinigung des Versicherers ausreichend.
15.3 Die Geltendmachung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AG. Die Anpassung kann frühestens mit Wirkung zu dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten verlangt werden.
15.4 Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein
Anspruch auf Preissenkung zu.
- Vertragsbeginn, Vertragsdauer, Vertragsänderungen, Vertragsbeendigung
16.1 Der Dienstleistungsvertrag läuft – soweit nichts Anderes in Schriftform vereinbart ist – zunächst fest für einen Zeitraum von einem Jahr
(Grundvertragslaufzeit). Anschließend verlängert er sich automatisch für jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraumes gekündigt wird. Der Vertrag ist ab dem Zeitpunkt an verbindlich, zu welchem dem AG eine Auftragsbestätigung von SPS in Schrift- oder Textform zugeht.
16.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich die Vermögenslage der jeweils anderen Partei wesentlich
verschlechtert oder wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
16.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet
keine Anwendung bei Individualabreden.
16.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
16.5 Der AG versichert mit der Unterzeichnung des Vertrages, dass er keine staatsgefährdenden, verfassungswidrigen oder in irgendeiner Weise rechtswidrigen Ziele mit dem Auftrag
verfolgt. Für die Durchführung des Auftrages (auch im Ausland) und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland.
16.6 Nebenabreden, Vorbehalte Ergänzungen und oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien.
- Stornierung, Ausfallschäden
17.1 Das Entgelt ist vom AG auch dann zu zahlen, wenn eine vereinbarte Leistung aus vom Kunden zu vertretenen Gründen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und nicht
innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber SPS abgesagt worden ist, jedoch nur unter Anrechnung dessen, was SPS durch einen anderweitigen Einsatz des Personals erzielt
(Ausfallschaden).
17.2 Im Falle einer vom AG nicht in Anspruch genommenen bzw. stornierten Leistung gelten folgende Bestimmungen:
− bis 45 Tage vor vereinbartem Beginn der Dienstleistung wird keine Ausfallgebühr fällig.
− 30 bis 44 Tage vor vereinbartem Beginn der Dienstleistung wird eine Ausfallgebühr in Höhe von 40% des vereinbarten Honorars fällig.
− 14 bis 29 Tage vor vereinbartem Beginn der Dienstleistung wird eine Ausfallgebühr in Höhe von 80% des vereinbarten Honorars fällig.
− 0 bis 13 Tage vor vereinbartem Beginn der Dienstleistung wird eine Ausfallgebühr in Höhe von 100% des vereinbarten Honorars fällig.
17.3 Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SPS gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als in vorstehende Pauschalen entstanden ist.
- Loyalitätsklauseln
18.1 Der AG verpflichtet sich, keine Mitarbeiter die SPS zur Erledigung der vertraglichen Dienstleistungen im Bereich des AG einsetzt, zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des AG zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
18.2 Verstößt der AG schuldhaft gegen die Bestimmungen des Abs. 1, so ist er verpflichtet, SPS für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.
- Datenschutz und Wahrung der Vertraulichkeit
19.1 Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für SPS – sämtliche Arbeitsergebnisse.
19.2 Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrags fort.
19.3 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
- a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
- b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
- c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
19.4 Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
19.5 Jeder schuldhafte Verstoß gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen zieht für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe einer von SPS nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben Unberührt.
19.6 Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO).
- Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung von SPS. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
. a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;
. b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
- Schlussbestimmung
21.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Individualabreden.
21.2 Mit Vertragsunterzeichnung enden alle etwaigen früheren arbeits-, anstellungs- und dienstvertraglichen Vereinbarungen und Zusagen zwischen den Parteien.
21.3 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, den jeweils anderen unverzüglich über Veränderungen Mitteilung zu machen, die dieses Vertragsverhältnis betreffen (insbesondere Änderungen der Gesellschaftsform, Änderung der Geschäftsanschrift etc.).
21.4 Die Leistungen von SPS erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung, der Einzelaufträge (Leistungsverzeichnisse) und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SPS. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleiche Art handelt. Geschäftsbedingungen des AG finden keine Anwendung, auch wenn SPS ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie SPS schriftlich anerkannt worden sind.
21.5 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN- Kaufrecht) anzuwenden.
21.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Widerrufsrecht für Verbraucher
Wenn Sie Verbraucher sind (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht Ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.
Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht:
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SafePlace Security, Stechlring 4, 83562 Rechtmehring, Telefon: +49 (0) 177/7255708, E-Mail: [email protected] mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster des Widerrufsformulars verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich von Lieferkosten unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Ende der Widerrufsbelehrung